Steuern:Vorsicht beim Flohmarkt-Verkauf

Nachtflohmarkt in München, 2016

Wer auf dem Flohmarkt Selbstgemachtes verkauft, sollte vorsichtig sein. Sonst werden Steuern fällig.

(Foto: Florian Peljak)

Ein paar handgenähte Taschen, ein paar Gläser Marmelade: Wer solche selbstgemachten Dinge regelmäßig auf Flohmärkten verkauft, sollte aufpassen - sonst steht bald das Finanzamt vor der Tür.

Von Berrit Gräber

Bunte Taschen nähen, Brot backen, Marmelade einkochen, Hüte filzen, Porzellan-Etageren basteln: Selbstgemachtes ist schwer in Mode. Wer etwas besonders gut kann, findet auf speziellen Online-Portalen wie Dawanda, Von Dir oder bei Ebay jede Menge Abnehmer für seine Do-it-yourself-Kreationen. Der Trend hat längst auch die vielen Flohmärkte und Festivals erreicht, die vor allem im Sommer wahre Besuchermassen anlocken. Warum also nicht nebenbei ein paar Euro dazuverdienen mit seinem Hobby?

Doch aufgepasst: Wer nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Selbstproduziertes verkauft, handelt wie ein Unternehmer. "Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und Steuerhinterziehung bei gewerbsmäßigem Handel ist schnell überschritten", warnt Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Berlin Brandenburg. Hier ein Überblick, worauf Verkäufer achten sollten.

Wer als Privatmensch ab und zu auf Straßenfesten, Märkten oder Festivals, selbstgebastelte Waren wie Taschen oder gehäkelte Pullover verkauft, hat nichts zu befürchten. Der Fiskus zeigt sich beim Kleinhandel unter Privatleuten vergleichsweise großzügig, auch wenn dabei Einnahmen erzielt werden. Das gilt auch für Verkäufe bei kirchlichen oder schulischen Veranstaltungen. Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze auf Flohmärkten oder Online-Plattformen verkauft, bleibt ebenfalls steuerfrei. Das gilt zum Beispiel für Kleidung, Möbel, Fernseher, Spielkonsolen. Sogar wer das eigene Auto oder die geerbte Briefmarkensammlung privat verkauft, muss dem Staat nichts von den Einnahmen abgeben.

Das Finanzamt kommt dann ins Spiel, wenn das Warenangebot extra für den Weiterverkauf erworben wird. Wer also Käse, Wein oder die Handarbeiten anderer einkauft und auf Straßenfesten weiterverkauft, sollte wissen: Er verhält sich damit wie ein Händler und rutscht möglicherweise in die Steuerpflicht. Auch bei sogenannten Spekulationsgütern, die gern online verkauft werden, schaut der Fiskus genau hin. Dazu zählen private Wertgegenstände, die schnell und mit Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Goldbarren oder Münzen. Hat der Verkäufer diese vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft, muss er den Erlös versteuern - wenn er über 600 Euro im Jahr liegt. Nur bis zu dieser Grenze dürfen solche Gewinne steuerfrei eingestrichen werden, erklärt Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler in Berlin.

Steuerpflichtig sind auch jene, die regelmäßig, also beispielsweise jeden Monat, auf Märkte gehen und dort selbstgemachten Waren anbieten. Sie sind Unternehmer, wie Steuerberater Deutsch betont: "Das ist auch der Fall, wenn ich Material für meine selbstgemachten Taschen für 2000 Euro kaufe, die Handarbeiten verkaufe und dann Einnahmen von 2500 Euro erziele." Die Grenze zum gewerblichen Bereich wird nicht nur bei regelmäßigem Handeln überschritten, sondern auch bei hohen Umsätzen oder dem Verkauf von gleichartigen oder neuen Sachen, egal, ob am Marktstand oder online. Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich, wie Klocke erläutert. Unerheblich ist, ob die Verkäufe dabei tatsächlich Gewinn abwerfen. Schon die Absicht zählt. Wer trickst, hinterzieht Steuern. Schwarzhändlern können saftige Nachforderungen drohen.

Will jemand sein Hobby ausbauen, dauerhaft Selbstgemachtes verkaufen und ordentlich dazuverdienen, ist er zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet. "Einfach mal draufloslegen ist nicht ratsam", mahnt Klocke zur Vorsicht. Auch Finanzbeamte sind auf Flohmärkten und Festivals unterwegs. Deutlich stärker im Fokus hat der Fiskus allerdings die vielen Millionen Internet-Anbieter, die längst keine Gelegenheitshändler mehr sind. Wer Probleme umgehen will, sollte sich beim Gewerbeamt des Wohnorts einen Gewerbeschein besorgen. Das Finanzamt schickt dann noch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Erzielt der Do-it-yourself-Künstler nicht mehr als 17 500 Euro Umsatz im Jahr, greift die Kleinunternehmerregelung, die von der Umsatzsatzsteuerpflicht befreit. Für Arbeitnehmer, die nebenbei gewerbsmäßig verdienen, sind bis zu 600 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Alles darüber muss versteuert werden. Übersteigen die Gewinne jährlich 24 500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen zudem Gewerbesteuer.

Besonders streng sind die Vorgaben bei Lebensmitteln

Ein Sonderfall sind Lebensmittel. Wer selbstgemachte Leckereien wie Brot, Dips, Grillsaucen, Marmelade oder Säfte verkaufen will, muss besonders auf der Hut sein. Nur wer seine Eigenkreationen gelegentlich bei Schulfesten oder kirchlichen Festen oder zum Selbstkostenpreis anbietet, darf das ohne spezielle Erlaubnis tun. Alle anderen, die auf Straßenfesten, Flohmärkten oder Festivals nebenberuflich verkaufen, gelten schnell als Lebensmittelunternehmer. Sie brauchen dafür eine Gewerbeanmeldung, müssen sich bei der Lebensmittelüberwachung registrieren lassen und einen ganzen Katalog von Hygiene- und Kennzeichnungsvorschriften einhalten, wie Johannes Mayer, Sprecher des Kreisverwaltungsreferats in München betont. Einfach in der eigenen Küche vor sich hinköcheln, mixen, entsaften und dann die so gefertigten Leckereien in den Verkehr bringen, ist nicht erlaubt. Die Herstellung von leicht verderblicher Ware muss in der Regel in Gewerbeküchen verlagert werden. Außerdem müssen Zutaten auf den selbstproduzierte Etiketten vermerkt und weitere Kennzeichnungsauflagen erfüllt werden.

Wer blauäugig davon ausgeht, dass er beim unerlaubten Verkauf seiner selbstproduzierten Kuchen oder Fruchtaufstriche schon nicht auffliegt, der irrt. "Märkte werden regelmäßig durch die Lebensüberwachung überprüft", warnt Mayer. Anhand der Gewerbeanmeldung lasse sich auch kontrollieren, wo die Ware produziert wurde. Wer seine Lebensmittelproduktion und -abgabe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Werden Hygienevorgaben nicht eingehalten und Kunden durch verdorbene Lebensmittel krank, kann es sich sogar um Straftaten handeln. Ertappten Do-it-yourself-Köchen können Bußgelder von bis zu 100 000 Euro drohen.

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